Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) regeln die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, die Unfallstelle nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Als rechtliche Folgen einer solchen Obliegenheitsverletzung sehen die AKB bei vorsätzlichem Verhalten einen vollständigen Verlust des Versicherungsanspruchs aus einer bestehenden Kaskoversicherung vor. Handelt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, die Leistung angemessen zu kürzen.
Diesem „Automatismus“ ist nun der Bundesgerichtshof entgegengetreten. Hat der Versicherte nach einem Wildunfall zwar nicht die Polizei oder das zuständige Straßenverkehrsamt von dem Unfall unterrichtet, jedoch frühestmöglich nach Abschleppen des Fahrzeugs seine Versicherung von dem Vorfall in Kenntnis gesetzt, kann damit dem Informationsinteresse der Kaskoversicherung Genüge geleistet sein. Die Versicherung kann sich dann nicht auf ihre Leistungsfreiheit wegen der Unfallflucht des Versicherten berufen.
Urteil des BGH vom 21.11.2012
Aktenzeichen: IV ZR 97/11
Verkehrsrecht aktuell 2013, 1