Entfernt sich ein Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort, macht er sich nicht nur strafbar, sondern er verliert in der Regel zumindest teilweise seine Ansprüche aus der bestehenden Vollkaskoversicherung.
Der Verlust des Versicherungsschutzes tritt auch bei einem bloß durch fahrlässiges Handeln bedingten Verlassen des Unfallortes ein, z.B., weil der Versicherte trotz eines wahrgenommenen Anstoßes von einem nur unerheblichen oder gar keinem Schaden ausgeht. Liegt ein entschuldbares Augenblicksversagen des (hier: altersbedingt) überforderten Autofahrers vor, ist eine Kürzung der Versicherungsleistung von 50 Prozent angemessen.
Beschluss des AG Mülheim vom 26.04.2011
Aktenzeichen: 27 C 1727/10
jurisPR-VersR 1/2012, Anm. 4