Nach der Rechtsprechung gilt eine Vermutung für eine grob fahrlässige Herbeiführung des Verkehrsunfalls im Versicherungsvertragsrecht erst ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille. Aber auch bei einer unterhalb dieses Grenzwerts für absolute Fahruntüchtigkeit liegenden BAK ist von alkoholbedingter relativer Fahruntüchtigkeit und damit von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls auszugehen, wenn ein zum Unfall führender typischerweise durch Alkohol bedingter Fahrfehler festzustellen ist.
So hält es das Amtsgericht Siegen für gerechtfertigt, einem Versicherungsnehmer, der durch einen alkoholbedingten Fahrfehler mit 0,7 Promille auf glatter Straße einen Verkehrsunfall verursacht hat, die Kaskoleistung um 75 Prozent zu kürzen. Das Gericht weist zugleich darauf hin, dass es bei der Festlegung der Kürzungsquote bei einer Trunkenheitsfahrt mit relativer Fahruntüchtigkeit stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.
Urteil des AG Siegen vom 30.11.2012
Aktenzeichen: 14 C 2166/12
jurisPR-VersR 3/2013, Anm. 5