Bei Fahrzeugschäden, die durch das Platzen eines Reifens des kaskoversicherten Fahrzeuges verursacht wurden, wenden die in Anspruch genommenen Versicherungen häufig ein, es handle sich um einen nach den Versicherungsbedingungen (AKB) nicht versicherten Betriebsschaden (Abnutzungsschaden) oder der Unfall sei auf einen Fahrfehler des Versicherungsnehmers zurückzuführen.
Hierauf kann sich die Versicherung nach einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe jedoch dann nicht berufen, wenn nach der Begutachtung des Schadens feststeht, dass der Reifenschaden durch einen an der Innenseite des Reifens befindlichen und von außen nicht sichtbaren, größeren Fremdkörper, der sich in den Reifen eingefahren hatte, verursacht wurde und der Gegenstand für den Fahrer nicht sichtbar oder umfahrbar war. Ist somit ein Bedienungsfehler des Versicherungsnehmers nicht feststellbar, auch weil das in das Fahrzeug eingebaute RDKS-System einen Druckverlust nicht gemeldet hatte, da dieser offensichtlich plötzlich erfolgt war, handelt es sich um einen versicherten Unfall.
Urteil des LG Karlsruhe vom 20.08.2013
Aktenzeichen: 9 O 95/12
ZfSch 2013, 577
RuS 2013, 490