Kommt es beim Überfahren der Bordsteinkante zu einer Schädigung des Reifens, die in der Folge dazu führt, dass der Reifen platzt, so liegt kein Unfall im Sinne der Kaskoversicherung vor, da der Schaden insoweit beim normalen Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist. Dies gilt auch beim Überfahren einer Bordsteinkante mit einem Sportwagen.
Urteil des OLG Hamm 15.11.2013
Aktenzeichen: I-20 U 83/13
MDR 2014, 533
Schaden-Praxis 2014, 165