In den Versicherungsbedingungen für Kaskoversicherungen ist u.a. bestimmt, dass der Versicherer im Falle der nicht bzw. nicht vollständig ausgeführten Reparatur lediglich die von einem Gutachter geschätzten Kosten bis zur Höhe des um den Restwert des beschädigten Fahrzeugs verminderten Wiederbeschaffungswerts ersetzen muss.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält die Voraussetzung einer „vollständig ausgeführten“ Reparatur des Fahrzeugs bereits dann für erfüllt, wenn alle Arbeiten durchgeführt sind, die technisch erforderlich sind, um die Unfallschäden zu beseitigen, das Fahrzeug also fahrtüchtig und unfallsicher ist und eine weitere, insbesondere optisch mangelfreie Reparatur aus technischer Sicht nicht erforderlich ist. In diesem Fall kann der Versicherte den Ersatz der tatsächlichen Reparaturaufwendungen ersetzt verlangen und muss sich nicht mit dem geringeren Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts begnügen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 21.10.2010
Aktenzeichen: 9 U 41/10
MDR 2011, 295
DAR 2011, 139