Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) regeln die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, die Unfallstelle nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Als rechtliche Folgen einer solchen Obliegenheitsverletzung sehen die AKB bei vorsätzlichem Verhalten einen vollständigen Verlust des Versicherungsanspruchs aus einer bestehenden Kaskoversicherung vor. Handelt der Versicherungsnehmer fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, die Leistung angemessen zu kürzen.
Dementsprechend entschied das Amtsgericht Hannover, dass die Versicherung in einem Fall, in dem sich der Versicherte unerlaubt vom Unfallort entfernt, nachdem er die Verursachung des Schadens fahrlässig übersehen hat, lediglich 50 Prozent des Schadens ersetzen muss. Hier hatte der Versicherte nachvollziehbar angegeben, bei einem Parkmanöver einen Anstoß an das andere Fahrzeug zwar bemerkt, bei der anschließenden Inaugenscheinnahme an diesem aber keinerlei Beschädigung entdeckt zu haben. Sein Fehlverhalten war demzufolge nicht als vorsätzlich, sondern lediglich als fahrlässig anzusehen.
Urteil des AG Hannover vom 30.11.2012
Aktenzeichen: 537 C 9754/12
DAR 2013, 87