Überlässt ein alkoholisierter Fahrzeughalter für die gemeinsame Heimfahrt nach einer Feier seinen Wagen einem ersichtlich stark alkoholisierten Bekannten und verursacht dieser aufgrund seiner eingeschränkten Fahrtauglichkeit einen Unfall, kann die für das Fahrzeug bestehende Vollkaskoversicherung die Leistung um 75 Prozent kürzen. Eine völlige Leistungsfreiheit der Versicherung wurde vom Landgericht Bonn verneint.
Urteil des LG Bonn vom 31.07.2009
Aktenzeichen: 10 O 115/09
DAR 2010, 24