Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) regeln die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, die Unfallstelle nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Als rechtliche Folgen einer solchen Obliegenheitsverletzung sehen die AKB bei vorsätzlichem Verhalten einen vollständigen Verlust des Versicherungsanspruchs aus einer bestehenden Kaskoversicherung vor. Handelt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, die Leistung angemessen zu kürzen.
In beiden Fällen tritt Leistungsfreiheit jedoch nur ein, wenn sich die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers zum Nachteil der Versicherung ausgewirkt hat, er z.B. Feststellungen zu einer eventuellen Alkoholisierung des Fahrers nicht mehr treffen kann. Das Amtsgericht Uelzen geht in solchen Fällen davon aus, dass der vorsätzlich handelnde Versicherungsnehmer stets arglistig zulasten der Versicherung handelt und damit seinen Versicherungsschutz aus der Vollkaskoversicherung verliert und zudem hinsichtlich des Fremdschadens bis zu einer Höhe von 2.500 Euro in Regress genommen werden kann. Andere Gerichte lehnen hingegen die generelle Annahme eines arglistigen Verhaltens in derartigen Fällen ab und nehmen stets eine Prüfung vor, ob durch die Unfallflucht Feststellungen der Versicherung verhindert wurden.
Urteil des AG Uelzen vom 01.03.2012
Aktenzeichen: 13 C 5381/11
jurisPR-VersR 6/2012, Anm. 4
Schaden-Praxis 2012, 266