Verneint ein Autofahrer nach einem Verkehrsunfall auf dem Fragebogen seiner Kaskoversicherung wahrheitswidrig die Frage nach Unfallzeugen, verliert er seinen Versicherungsschutz. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Tatbestandsaufklärung und zur Schadensminderung dienlich sein kann. Dazu gehört es auch, bekannte Zeugen zu benennen. Diese Obliegenheitsverletzung ist generell dazu geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden. In dem vom Landgericht Dortmund entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer aus Angst vor Entdeckung durch seine Ehefrau verschwiegen, dass bei einem in Italien erlittenen Verkehrsunfall seine Freundin neben ihm saß.
Urteil des LG Dortmund vom 23.04.2010
Aktenzeichen: 22 O 171/08
Schaden-Praxis 2010, 373