Verschweigt ein Autofahrer nach einem selbstverschuldeten Unfall gegenüber seiner Kaskoversicherung, dass er zum Unfallzeitpunkt unter Alkoholeinfluss stand, muss die Versicherung keine Leistungen erbringen. Lässt der Fahrzeughalter den Unfallfragebogen von seinem Sohn ausfüllen, der den Unfallwagen unter Alkoholeinfluss gesteuert hat, muss er sich dessen falsche Angaben zurechnen lassen.
Urteil des OLG Köln vom 15.07.2014
Aktenzeichen: 9 U 204/13
Schaden-Praxis 2014, 344