Der Bundesgerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, dass in Einzelfällen bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer nicht nur eine Kürzung, sondern auch die komplette Verweigerung der Versicherungsleistung gerechtfertigt sein kann. Dabei ist stets eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.
Eine vollständige Leistungskürzung sehen die Karlsruher Richter bei einer Trunkenheitsfahrt des Versicherungsnehmers als zulässig an, bei der die für die absolute Fahruntüchtigkeit maßgebliche Grenze von 1,1 Promille deutlich überschritten ist (hier 2,1 Promille). Das Führen eines Fahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand gehört zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt. Entlastende Momente konnte der Autofahrer im entschiedenen Fall nicht vorbringen.
Urteil des BGH vom 11.01.2012
Aktenzeichen: IV ZR 251/10
jurisPR-VersR 2/2012, Anm. 1
VersR 2012, 341