Handelt es sich laut Sachverständigengutachten um einen wirtschaftlichen Totalschaden, bei dem die Reparaturkosten des beschädigten Kfz den Wiederbeschaffungswert übersteigen, kann der Geschädigte von seiner Kaskoversicherung die Umsatzsteuer auf den vom Gutachter geschätzten Wiederbeschaffungswert nur dann verlangen, wenn diese durch die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs tatsächlich angefallen ist.
Das Amtsgericht Aachen weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass die Ersatzbeschaffung nicht vor dem Unfall liegen darf. Hat der Unfallgeschädigte das Fahrzeug bereits vor dem Unfall erworben, aber erst danach zugelassen, hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer.
Urteil des AG Aachen vom 23.05.2013
Aktenzeichen: 104 C 7/13
DAR 2013, 584