Das Oberlandesgericht Hamm hat die Ausschlussklausel in einer Kfz-Vollkaskoversicherung, in der es unter der Überschrift „Touristenfahrt“ heißt „Kein Versicherungsschutz besteht für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken“, rechtlich nicht beanstandet.
Für das Vorliegen einer nicht versicherten Touristenfahrt in diesem Sinne reicht es aus, wenn die Strecke – wie hier – in Zeiten organisierter Veranstaltungen als „offizielle Rennstrecke“ dient und auch außerhalb dieser Zeiten dem öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglich ist; es kommt also gerade nicht darauf an, dass die Voraussetzungen Touristenfahrt und offizielle Rennstrecke zeitgleich/kumulativ vorliegen müssen.
Beschluss des OLG Hamm vom 08.03.2017
Aktenzeichen: I-20 U 213/16
NZV 2017, 333