Sogenannte Tendenzbetriebe (z.B. kirchliche Einrichtungen) genießen arbeitsrechtlich insoweit eine – in der Gesellschaft durchaus nicht unumstrittene – Sonderstellung, als bei ihnen das außerdienstliche Verhalten eines Arbeitnehmers eine erheblich größere Rolle spielt. Nun hat auch das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt.
Danach ist eine ordentliche Kündigung eines Chefarztes nach Ehescheidung und erneuter Heirat ohne vorherige kirchenrechtliche Annullierung der ersten Ehe durch ein Krankenhaus mit einem katholischen Träger rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gesamtabwägung der Interessen der Beteiligten ergab, dass dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche, welche Loyalitätsobliegenheiten als Ausdruck eines kirchlichen Glaubenssatzes den Mitarbeitern auferlegt werden, gegenüber den Grundrechten der betroffenen Arbeitnehmer und deren in den allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen enthaltenen Interessen der Vorrang einzuräumen ist.
Beschluss des BVerfG vom 22.10.2014
Aktenzeichen: 2 BvR 661/12
GesR 2015, 38
ZTR 2015, 34