Ein Privatmann bot im Internet ein 15 Jahre altes Wohnmobil mit einer Laufleistung von 89.823 km und einer Erstzulassung im April 1992 zum Kaufpreis von 10.800 Euro an. Das Fahrzeug wurde dabei als „sofort urlaubsklar“ beschrieben. Nachdem es bei der Probefahrt keine Beanstandungen gab, wurde der Wagen verkauft. Nach Übergabe des Fahrzeugs und einer Fahrstrecke von 30 km ging der Motor aus und ließ sich nicht mehr starten. Das Wohnmobil sprang erst wieder an, nachdem sich der Motor abgekühlt hatte. Der Käufer ließ das Fahrzeug reparieren. Für die Erneuerung der Einspritzdüsen und des Kraftstofffilters sowie den Austausch der Einspritzpumpe musste er 1.790 Euro bezahlen. Den Betrag verlangte er von dem Verkäufer. Dieser habe ihm den Mangel verschwiegen und das Wohnmobil als „sofort urlaubsklar“ angepriesen. Das sei als Garantie zu verstehen.
Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Der Käufer hätte dem Verkäufer vor der Reparatur – wie im Gesetz zwingend vorgesehen – die Möglichkeit der Nachbesserung geben müssen. Bei der Werbeaussage „sofort urlaubsklar“ handelte es sich nach Auffassung des Richters um eine bloße Anpreisung ohne Garantiewillen. Das ergab sich schon daraus, dass im Kaufvertrag die Sachmängelhaftung für das gebrauchte Fahrzeug ausdrücklich ausgeschlossen war. Unter diesen Umständen konnte der Käufer nicht von einer selbstständigen Garantie ausgehen. Da sowohl Käufer wie Verkäufer Privatleute waren, war ein solcher Gewährleistungsausschluss auch ohne weiteres möglich.
Urteil des AG München vom 31.07.2008
Aktenzeichen: 264 C 1007/08
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