Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, kann der Käufer wahlweise Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und Schadensersatz hinsichtlich seiner vergeblichen Aufwendungen geltend machen (§ 437 BGB). Voraussetzung hierfür ist jedoch in jedem Fall, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache gesetzt hat (§ 439 Abs. 1 BGB).
Zwar verlangt das Gesetz, dass der Käufer dem Verkäufer eine „angemessene Frist“ setzen muss, jedoch reicht es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus, wenn der Käufer den Verkäufer bittet, den Schaden „umgehend“ oder „sofort“ zu beheben. Dem Zweck der Fristsetzung, dem Schuldner vor Augen zu führen, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen kann, sondern dass hierfür eine zeitliche Grenze besteht, wird auf diese Weise hinreichend Genüge getan. Kommt der Verkäufer der Aufforderung nicht nach, kann der Käufer die Sache von einem Dritten in Ordnung bringen lassen und dem Verkäufer dies in Rechnung stellen.
Urteil des BGH vom 12.08.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 254/08
Betriebs-Berater 2009, 1817