Die von einem Leasingnehmer hinterlegte Kaution (hier für einen Lkw) ist nur dann vom Leasinggeber zu verzinsen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Eine im Rahmen eines Leasingvertrags geleistete Kaution ist nicht mit einer stets zu verzinsenden Mietsicherheit für eine gewerblich genutzte Immobile vergleichbar. Die Verzinsung im Mietrecht soll dem Interesse des Mieters Rechnung tragen, wegen einer während der oft sehr langen Mietzeit fortschreitenden Geldentwertung wertmäßig nicht weniger zurückzuerhalten, als hinterlegt wurde. Bei einem Leasingvertrag dient die Kaution hingegen nur der Sicherung der vom Leasingnehmer geschuldeten, zeitlich feststehenden Vollamortisation.
Urteil des BGH vom 18.11.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 347/08
MDR 2010, 311
NZM 2010, 279