Nach § 551 Abs. 1 BGB darf eine vom Mieter einer Wohnung zu leistende Mietkaution nicht das Dreifache des monatlichen Mietzinses überschreiten. Erklärt der Mieter eine notariell beurkundete Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen der laufenden Mieten, handelt es sich für den Bundesgerichtshof nicht um eine Mietsicherheit im Sinne von § 551 BGB. Der Umstand, dass der Mieter daneben bereits eine Kaution von drei Monatsmieten geleistet hat, führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung.
Versäumnisurteil des BGH vom 14.06.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 76/16
Grundeigentum 2017, 948