Ist über eine Mietwohnung wegen Vermögensverfall des Vermieters die Zwangsverwaltung angeordnet worden, ist der Zwangsverwalter verpflichtet, eine vom Mieter als Kaution geleistete Geldsumme bei Beendigung des Mietverhältnisses an diesen zurückzuzahlen. Der Zwangsverwalter wird auch insoweit wie ein Vermieter behandelt. Die Rückzahlungspflicht besteht auch dann, wenn der Vermieter die Kaution nicht an den Zwangsverwalter ausgezahlt hat.
Urteil des BGH vom 17.03.2009
Aktenzeichen: VI ZR 176/08
VersR 2009, 649