Ein Gerüstbauunternehmer ist auch nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Standzeit nicht berechtigt, das Gerüst oder Gerüstteile gegen den Willen des Auftraggebers abzubauen. Entfernt er gleichwohl Teile des Gerüsts von der Baustelle, so steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Beseitigung der Besitzstörung zu (§ 862 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Auftraggeber kann sich gegen die Entfernung im Wege einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen. Das Landgericht Frankfurt am Main räumte im vorliegenden Fall bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage dem Besitzrecht des Auftraggebers Vorrang ein. Für die vom Gerüstbauer hinzunehmende längere Standzeit steht diesem natürlich eine weitere Vergütung zu.
Beschluss des LG Frankfurt vom 19.04.2010
Aktenzeichen: 2-20 O 112/10
jurisPR-PrivBauR 9/2011, Anm. 5
IBR 2010, 385