Ist eine arbeitgeberseitige Kündigung mit dem Angebot einer Abfindung nach Maßgabe des § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verbunden, kann der gekündigte Arbeitnehmer die Abfindung nur dann verlangen, wenn er von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage absieht. Zweck der Regelung ist es, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Daher erlischt der Abfindungsanspruch auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist einreicht und die demzufolge unzulässige Klage schließlich wieder zurücknimmt. Mit der Klagerücknahme lebt der Abfindungsanspruch nicht wieder auf. Der Arbeitnehmer verliert dann seinen Job und bekommt kein Geld.
Urteil des BAG vom 20.08.2009
Aktenzeichen: 2 AZR 267/08
Der Betrieb 2009, 2497
NZA 2009, 1197