Das Gericht kann von der Verhängung eines nach der Bußgeldverordnung vorgesehenen Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung des Bußgeldes absehen, wenn die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Dies kann sich in bestimmten Fällen aus der Abhängigkeit von der Fahrerlaubnis wegen der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen ergeben.
Führt das (hier wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung) drohende Fahrverbot – angeblich – zum Verlust des Arbeitsplatzes, stellt dies gleichwohl keine besondere Härte dar, wenn es sich um eine Nebentätigkeit eines Rentners handelt, die lediglich zur Anhebung des Lebensstandards zusätzlich zu einer monatlichen Rente von ca. 2.000 Euro ausgeübt wird.
Urteil des AG Lüdinghausen vom 19.11.2012
Aktenzeichen: 19 OWi – 89 Js 1600/12 – 188/12
DAR 2013, 402
NZV 2013, 357