Wird bei einem Unfall eine ca. fünf Jahre alte Brille beschädigt und muss diese durch eine neue ersetzt werden, ist ein Abzug „neu für alt“ grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Ein derartiger Abzug kann nur ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Gebrauchswert der Brille zum Zeitpunkt des Schadensfalls bereits beeinträchtigt war. Dies ist anzunehmen, wenn der Geschädigte wegen einer erheblichen Sehstärkenveränderung ohnehin demnächst neue Gläser benötigt hätte.
Urteil des LG Münster vom 13.05.2009
Aktenzeichen: 1 S 8/09
DAR 2009, 533
NZV 2009, 513