Während der Gewährleistungszeit trat bei einem BMW X5 nach einer Fahrleistung von ca. 130.000 Kilometern ein Getriebeschaden auf. Da der Händler kein adäquates gebrauchtes Getriebe besorgen konnte, baute er ein neues Aggregat in den Wagen ein. Deswegen berechnete er dem Kunden einen Vorteil „neu für alt“ in Höhe von 2.256 Euro. Der Kunde zahlte zunächst, um wieder in den Besitz des Fahrzeuges zu gelangen. Das Geld konnte er jedoch erfolgreich einklagen.
Das Landgericht Münster lehnte in diesem Fall, in dem der Händler im Wege der Nacherfüllung zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, einen Abzug „neu für alt“ ab. Das Gericht stellte fest, dass der Einbau von Neuteilen bei der Mängelbeseitigung durchaus üblich ist. Die Werkstatt konnte auch nicht nachweisen, dass der Versuch, ein gebrauchtes Austauschgetriebe zu beschaffen, wegen besonderen Zeitdrucks durch den Kunden vorzeitig abgebrochen werden musste.
Urteil des LG Münster vom 13.05.2009
Aktenzeichen: 1 S 29/09
DAR 2009, 531