Eine anlässlich einer Generalaudienz bei Papst Benedikt XVI. durch Übergabe eines Schecks über 50.000 Euro getätigte Spende ist trotz Ausstellung einer Spendenbescheinigung durch den „Heiligen Stuhl“ in Deutschland nicht als Spende steuermindernd absetzbar. Das Finanzgericht Köln sah in diesem Fall nicht die katholische Kirche Deutschland, sondern den Vatikanstaat als Empfänger der Zuwendung an. Nach deutschem Recht ist aber eine Spende nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat gelegen ist. Diese Voraussetzungen sind bei einer Spende unmittelbar an den Papst nicht erfüllt, da der Vatikan weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.
Urteil des FG Köln vom 15.01.2014
Aktenzeichen: 13 K 3735/10
BB 2014, 471