Zwar kann grundsätzlich die Bezahlung einer Verbindlichkeit (hier Kreditschulden für den Erwerb einer Immobilie) im Einzelfall ein konkludent erklärtes, bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung darstellen. Dieser Erklärungswert kommt einer Tilgungsleistung als solcher aber nicht allgemein, sondern nur dann zu, wenn der Schuldner aufgrund besonderer Umstände aus der Sicht des Empfängers mit der Leistung den Eindruck erweckt, er wolle damit seine Zahlungsverpflichtung anerkennen.
Dies setzt voraus, dass die Beteiligten überhaupt einen nachvollziehbaren Anlass für ein Schuldanerkenntnis haben, also, dass insbesondere Streit oder zumindest Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne Einwendungen herrscht und damit der Wille erkennbar wird, diese Unsicherheit durch vertragliche Vereinbarung zu beseitigen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Schuldner trotz der Zahlungsaufnahme Einwände gegen das Zustandekommen des Kreditvertrages (hier Überteuerung der Immobilie und Beratungsverschulden der Bank) vorbringen.
Urteil des BGH vom 21.10.2008
Aktenzeichen: XI ZR 256/07
ZIP 2008, 2405