Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er die vom Arbeitnehmer ordnungsgemäß angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Er ist dann verpflichtet, die vereinbarte Vergütung weiterzubezahlen, ohne hierfür eine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu erhalten. Dies ist in der Praxis insbesondere von Bedeutung, wenn sich in einem Kündigungsschutzverfahren nachträglich die Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung herausstellt.
Hat sich ein außerordentlich gekündigter Arbeitnehmer an einem Streik beteiligt, steht ihm für diese Zeit jedoch auch dann kein Annahmeverzugslohn zu, wenn in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess vom Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird. Der Annahmeverzug des Arbeitgebers setzt zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer leistungswillig ist. Dies ist bei der Teilnahme an einem Streik nicht der Fall.
Urteil des BAG vom 17.07.2012
Aktenzeichen: 1 AZR 565/11
jurisPR-ArbR 5/2013, Anm. 5