Ein Sicherheitsmitarbeiter und amtlich bestellter Luftsicherheitsassistent stand unter dem Verdacht, Straftaten im Dienst begangen zu haben. Die zuständige Bundespolizeidirektion untersagte dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer bis auf Weiteres als Luftsicherheitsassistent auf deutschen Flughäfen einzusetzen, worauf dieser ohne Bezüge vom Dienst suspendiert wurde. Nach Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Sicherheitsmitarbeiter hob die Behörde den angeordneten Nichteinsatz wieder auf. Der Arbeitnehmer verlangte nun die Nachzahlung der Vergütung während der Zeit seiner Suspendierung.
Das Bundesarbeitsgericht sprach ihm die eingeklagte Vergütung in letzter Instanz mit der Begründung zu, dass sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug befand, da der Sicherheitsmitarbeiter selbst weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen zur Erbringung der Arbeitsleistung außerstande gewesen war. Er war einerseits tatsächlich in der Lage, die für seine Arbeitsleistung relevanten Bereiche des Flughafens zu betreten. Andererseits haben auf rechtlicher Seite im streitigen Zeitraum alle erforderlichen Erlaubnisse vorgelegen, da seine staatliche Beleihung als Luftsicherheitsassistent zu keinem Zeitpunkt widerrufen worden war. Ein behördlicherseits nur an den Arbeitgeber gerichtetes Verbot, einen bestimmten Arbeitnehmer einzusetzen, begründet daher grundsätzlich kein Unvermögen dieses Arbeitnehmers, seine Arbeitsleistung zu erbringen.
Urteil des BAG vom 21.10.2015
Aktenzeichen: 5 AZR 843/14
BB 2016, 755