Ein Pharmaziebetrieb mit 80 Mitarbeitern, darunter auch der Sohn des Inhabers in leitender Funktion, unterhielt sechs Kraftfahrzeuge, die für betriebliche Fahrten zur Verfügung standen. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass das teuerste der sechs betrieblichen Kraftfahrzeuge, ein Audi A8 Diesel, vom Juniorchef auch privat genutzt wurde und setzte nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung die entsprechende Lohnsteuer fest.
Der Bundesfinanzhof beanstandete diese Vorgehensweise. Ein Anscheinsbeweis, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, ist unzulässig. Diese Beweiserleichterung ist nur dahingehend statthaft, wenn der Arbeitnehmer einen ihm vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen auch wirklich privat nutzt. Demnach hätte das Finanzamt erst einmal den Beweis dafür erbringen müssen, dass dem Sohn des Inhabers auch tatsächlich die Möglichkeit zur Nutzung eines Firmenwagens für private Zwecke eingeräumt wurde.
Urteil des BFH vom 21.04.2010
Aktenzeichen: VI R 46/08
DB 2010, 1676
DStR 2010, 1568