Das Teilnahmerecht eines Aktionärs an der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass diese nicht in andere Räume als den eigentlichen Versammlungsraum mittels Lautsprecher oder Videobildschirm übertragen wird.
Eine Übertragung der Hauptversammlung in Vor- oder Nebenräume wie den Catering-Bereich, Raucherecken o.Ä. wird nach den aktienrechtlichen Vorschriften nicht verlangt. Wenn eine – hier zugesagte – Übertragung in solche Räume nicht stattfindet, kann der Aktionär dies beim Verlassen des Versammlungsraums unschwer erkennen. Er kann sich dann selbst entscheiden, ob er in den Versammlungsraum zurückkehren will.
Urteil des BGH vom 08.10.2013
Aktenzeichen: II ZR 329/12
DB 2014, 827