Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn in aller Regel nicht die Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen ausgehenden natürlichen Immissionen auf sein Grundstück verlangen kann, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind.
Beeinträchtigungen durch Pollenflug, Herausfallen der Samen und Früchte, Herabfallen der leeren Zapfen sowie der Blätter sind im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung eines Gartengrundstücks hinzunehmen. Für deren Beseitigung kann der Grundstücksnachbar auch keine Entschädigung verlangen.
Urteil des BGH vom 20.09.2019
V ZR 218/18
Pressemitteilung des BGH