Ein Versicherter war mit der Schadensregulierung einer Versicherung nicht einverstanden und wandte sich daher an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese sollte gegen die Versicherung einschreiten und die Ablehnung der Ersatzleistung für rechtswidrig erklären.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Geschädigten ab, ohne seine Ansprüche auf Versicherungsleistung im Einzelnen zu prüfen. Einem Versicherungsnehmer steht kein individueller Anspruch auf ein Einschreiten der Versicherungsaufsicht zu. Die BaFin ist als Verwaltungsbehörde nicht befugt, Streitfragen aus einzelnen Schadensfällen zu entscheiden. Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
Urteil des VG Frankfurt vom 28.03.2011
Aktenzeichen: 9 K 566/10.F
jurisPR-VersR 5/2011, Anm. 1