Der Finder eines iPhones gab das Gerät pflichtgemäß beim zuständigen Fundamt ab. Da sich der Eigentümer innerhalb von sechs Monaten dort nicht gemeldet hatte, erwarb der ehrliche Finder nach dem Gesetz schließlich das Eigentum an dem Smartphone. Um dieses auch nutzen zu können, beantragte er die Freischaltung des Mobiltelefons beim zuständigen Apple Support, was dieser jedoch ablehnte.
Auch das Amtsgericht München vertrat die Auffassung, dass dem Finder kein Anspruch auf Freischaltung zusteht. Das Eigentum an der gefundenen Sache wurde nach der gesetzlichen Regelung in dem zum Zeitpunkt des Ablaufs der Sechs-Monats-Frist bestehenden, also in gesperrtem und damit für ihn eben nicht nutzbarem Zustand erworben. Ein freigeschaltetes iPhone war zu keinem Zeitpunkt Fundgegenstand. Ferner hatte das Gericht gegen den Anspruch auf Freischaltung des Mobiltelefons auch erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken, da nach Freischaltung ein Zugriff auf sämtliche, auf dem Telefon befindliche Daten des ursprünglichen Eigentümers möglich wäre.
Urteil des AG München vom 24.07.2017
Aktenzeichen: 213 C 7386/17
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