Eine geschiedene Frau beantragte beim Gericht für die während der Zeit des Zusammenlebens noch ausstehenden Steuerbescheide eine getrennte Veranlagung. Dies hätte zu einer erhöhten Steuerlast des überdurchschnittlich verdienenden Ehemanns geführt. Ihre Begründung, nicht für Steuerschulden ihres Ex aufkommen zu wollen, ließ das Finanzamt nicht gelten. Die selbst unter dem Grundfreibetrag verdienende Frau hätte ohne Weiteres einen Antrag stellen können, die Steuerschuld so aufzuteilen, dass sie keine Steuern nachzahlen muss. Ihr Antrag diente daher offensichtlich nur dazu, dem geschiedenen Ehemann zu schaden. Dies rechtfertigt keine Getrenntveranlagung.
Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 16.03.2011
Aktenzeichen: 6 V 1158/11
Wirtschaftswoche Heft 15/2011, Seite 100