Die Eltern zweier 8 und 12 Jahre alten Mädchen, die beide eine Schule in Berlin-Zehlendorf besuchten, waren nicht damit einverstanden, dass der Sportunterricht dort teilweise monoedukativ, also nach Geschlechtern getrennt, abgehalten wurde. Sie sahen darin eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung ihrer Kinder, die zur Verfestigung von Rollenklischees führt. Das Verwaltungsgericht Berlin wies einen entsprechenden Eilantrag als unbegründet ab.
Das Gericht sprach der Schulleitung einen Ermessensspielraum bei der Frage zu, ob die an Berliner Schulen grundsätzlich geltende koedukative Abhaltung des Unterrichts in jedem Fall pädagogisch sinnvoll ist und einer zielgerichteten Förderung dient. Wegen der spezifisch pädagogischen Ausrichtung dieser unter Pädagogen umstrittenen Frage besteht für Gerichte insoweit nur eine eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit. Allein der Umstand, dass Eltern eine abweichende pädagogische Auffassung vertreten, verschafft diesen jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass die Schule sich dieser Auffassung anzuschließen hat.
Urteil des VG Berlin vom 24.07.2013
Aktenzeichen: 3 L 494.13
Pressemitteilung des VG Berlin