Verkehrsteilnehmer haben keinen Anspruch auf die kostenfreie Benutzung der „Sanifair“-Toilettenanlagen an rheinland-pfälzischen Autobahnraststätten. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz begründete dies damit, dass hierfür weder eine gesetzliche noch vertragliche Anspruchsgrundlage besteht. Im Übrigen ist zum einen das Entgelt für die Nutzung der Sanitäreinrichtungen geringfügig. Zum anderen gibt es in Rheinland-Pfalz elf Raststätten und 43 unbewirtschaftete Autobahnrastanlagen mit kostenfreien Toiletten.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.07.2018
Aktenzeichen: 1 A 10022/18.OVG
Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz