Einem Arbeitnehmer steht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der betrieblichen Übung kein Rechtsanspruch auf die künftige kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes zu, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen die bisherige Parkplatzanlage beseitigt und unter erheblichem Kostenaufwand eine neue Parkplatzfläche schafft. In diesem Fall können die Arbeitnehmer auch bei einer jahrelangen kostenlosen Nutzung des Betriebsparkplatzes nicht von einem Fortbestehen der unentgeltlichen Parkplatznutzung ausgehen. Sofern in dem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden ist, ist die Höhe der Parkgebühren zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren bzw. im Falle der Nichteinigung von der Einigungsstelle festzulegen.
Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 13.01.2014
Aktenzeichen: 1 Sa 17/13
EzA-SD 2014, Nr. 4, 12