Ein Vermieter ist laut Bundesgerichtshof nicht verpflichtet, seinem bisherigen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses über die Erteilung einer Quittung der vom Mieter empfangenen Mietzahlungen hinaus eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erteilen, damit dieser die Bescheinigung bei der Anbahnung eines neuen Mietverhältnisses dem künftigen Vermieter vorlegen kann.
Urteil des BGH vom 30.09.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 238/08
WuM 2009, 647
Grundeigentum 2009, 1485