In einer Gemeindesatzung wurde allen privaten Grundstückseigentümern die Verwendung eines mindestens 60 Liter fassenden Müllgefäßes vorgeschrieben, das zudem im Regelfall alle zwei Wochen geleert wird. Die Grundstückseigentümer waren allerdings berechtigt, ihre Mülltonne nur für jede zweite Leerung an den Straßenrand zu stellen. Ein Gemeindebewohner verlangte wegen des geringen Abfallaufkommens in seiner Familie die Bereitstellung einer lediglich 30 Liter fassenden Abfalltonne. Er meinte, mit einer flexiblen Gebührenregelung würden zusätzliche Anreize zur Abfallvermeidung, Abfalltrennung und Abfallverwertung geschaffen.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg schloss sich dieser Argumentation nicht an. Im Gegenteil: Die Gemeinde muss das Volumen von Restabfallbehältern auch so festlegen, dass kein Anreiz gegeben wird, Abfallbeseitigungsgebühren zu sparen, indem Abfälle in die Landschaft gekippt oder über „gelbe Säcke“ oder „grüne Tonnen“ entsorgt werden. Geht die Gemeinde bei der Festlegung der Mindestabfallmenge – wie hier – von realistischen Zahlen aus, ist eine für alle Haushalte einheitliche Regelung rechtlich nicht zu beanstanden.
Urteil des VG Arnsberg vom 21.04.2008
Aktenzeichen: 14 K 1086/07
Pressemitteilung des VG Arnsberg