Hat sich eine Kommune im Rahmen einer Erschließungsmaßnahme mit den Anwohnern auf einen bestimmten Betrag geeinigt, kann sie, wenn sich die Straßenbaumaßnahme erheblich (hier um 30 Jahre) verzögert und dadurch beträchtliche Mehrkosten entstehen, von den Anwohnern nicht später eine Nachzahlung verlangen. Eine Steigerung des Erschließungsaufwandes, die im Wesentlichen inflationsbedingt ist, begründet keinen Anpassungsanspruch der Gemeinde.
Urteil des BVerwG vom 21.01.2015
Aktenzeichen: BVerwG 9 C 1.14
Pressemitteilung des BVerwG