Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, kann der Käufer wahlweise Nachbesserung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz hinsichtlich seiner vergeblichen Aufwendungen geltend machen (§ 437 BGB).
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob der Käufer eines mangelhaften Gegenstandes (hier eines Neuwagens der Luxusklasse) an ein von ihm gewähltes Gewährleistungsrecht gebunden ist. Die Bundesrichter vertreten hierzu die Rechtsauffassung, dass mit einer wirksam ausgeübten Minderung des Kaufpreises diese Erklärung bindend wird. Damit ist der Käufer daran gehindert, hiervon wieder Abstand zu nehmen und stattdessen wegen desselben Mangels auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (sogenannter großer Schadensersatz) überzugehen. Mit der wirksamen Ausübung der Minderung hat der Käufer zugleich das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag „verbraucht“. Etwas anderes gilt nur, wenn zusätzlich ein weiterer gravierender Mangel auftritt.
Urteil des BGH vom 09.05.2018
Aktenzeichen: VIII ZR 26/17
BB 2018, 1409