Die Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004), die Flugreisenden im Falle einer Verspätung eine Entschädigung zuspricht, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, nicht anwendbar, wenn der Flug zwar in Deutschland startet, die Verspätung jedoch bei einem Anschlussflug eintritt, den der Fluggast außerhalb der EU nach Übersee antritt.
Urteile des BGH vom 13.11.2012
Aktenzeichen: X ZR 12/12 und X ZR 14/12
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