Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat gemäß § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug des Schuldners, sofern dieser kein Verbraucher ist, neben seinem Anspruch auf Verzugszinsen einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Ob die Vorschrift auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anwendbar ist, war bislang höchstrichterlich nicht entschieden.
Nun kam das Bundesarbeitsgericht zu dem Schluss, dass dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der Pauschale, wenn der Arbeitgeber mit seiner Zahlung in Verzug gerät, die Vorschrift des § 12a ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) entgegensteht. Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz steht der obsiegenden Partei jedenfalls im ersten Rechtszug kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für einen Prozessbevollmächtigten oder Beistand zu. Dies führt dazu, dass nicht nur ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten ausgeschlossen ist, sondern auch der materiell-rechtliche Anspruch auf Zahlung einer Schadensersatzpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB.
Urteil des BAG vom 25.09.2018
Aktenzeichen: 8 AZR 26/18
Pressemitteilung des BAG