Die Privatnutzungsbefugnis eines Firmenwagens gehört zum Arbeitsentgelt und endet somit bei einer lang andauernden Krankheit ebenso wie der Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts nach sechs Wochen. Der arbeitsunfähig kranke Arbeitnehmer hat daher nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums den Firmenwagen auf Verlangen an den Arbeitgeber herauszugeben.
Urteil des ArbG Stuttgart vom 25.02.2009
Aktenzeichen: 20 Ca 1933/08
Pressemitteilung des ArbG Stuttgart