Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Gebühren für das Kabelfernsehen zumindest dann keine angemessenen Kosten der Unterkunft des Hilfeempfängers sind, wenn ihm die Nutzung des Kabelanschlusses mietvertraglich freigestellt ist und z.B. durch eine Fernsehgemeinschaftsantenne eine anderweitige Zugangsmöglichkeit zum Fernseh- und Radioempfang besteht.
Urteil des BSG vom 19.02.2009
Aktenzeichen: B 4 AS 48/08 R
Pressemitteilung des BSG