Ein Autofahrer war nicht damit einverstanden, dass seine Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden des Unfallgegners bezahlt hat, da er meinte, die Kratzer an der Stoßstange des beschädigten Wagens würden nicht von ihm stammen, sondern seien bereits vorhanden gewesen. Er klagte daher gegen die Versicherung auf Rückstufung in die bisherige Schadensklasse und auf Erstattung der erhöhten Beiträge.
Das Amtsgericht München hielt die Versicherung für berechtigt, den Schadensersatzanspruch, der sich gegen ihren Versicherten richtete, auch ohne dessen Einwilligung zu erfüllen. Der Versicherer ist lediglich verpflichtet, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen. Im Rahmen dieser Prüfung steht es in seinem Ermessen, ob und in welchem Umfang er den Schaden des Unfallgegners reguliert. Insoweit ist ein Einfluss des Versicherten auf die Entscheidung ausgeschlossen, auch wenn sie durch die Rückstufung und höhere Folgeprämien unmittelbar nachteilige Folgen nach sich zieht.
Urteil des AG München vom 04.09.2012
Aktenzeichen: 333 C 4271/12
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