Grundsätzlich ist ein Gläubiger berechtigt, zur Beitreibung seiner Forderung ein Inkassoinstitut einzuschalten und die entstandenen Gebühren beim Schuldner geltend zu machen. Gehört das Inkassounternehmen zum Konzern eines gewerblichen Großvermieters und ist es diesem angesichts der personellen Ausstattung durchaus zumutbar, Mahnung und Folgeschreiben – wie er es in der Vergangenheit immer getan hat – selbst abzufassen, ist die Inanspruchnahme von Inkassodienstleistungen nicht erforderlich. Der säumige Mieter muss dann die Inkassokosten nicht tragen.
Urteil des AG Dortmund vom 08.08.2012
Aktenzeichen: 425 C 6285/12
jurisPR-MietR 19/2012, Anm. 2
WuM 2012, 492