Eine Hartz-IV-Empfängerin machte geltend, dass sie während ihrer geringfügigen Beschäftigung auf 400-Euro-Basis im ständigen Wechsel ihre Kurz- und ihre Weitsichtbrille aufsetzen müsse, was zu Kopfschmerzen führe, und beantragte die Kostenübernahme für eine Gleitsichtbrille.
Grundsätzlich können erwerbsfähige Langzeitarbeitslose neben ihren Ansprüchen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben beanspruchen. Da jedoch eine Gleitsichtbrille nicht nur für berufliche Zwecke benötigt wird, sondern einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstellt, verneinte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz einen entsprechenden Erstattungsanspruch der arbeitslosen Frau.
Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.12.2008
Aktenzeichen: L 5 B 422/08 A S
Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz