Mietverträge über eine längere Zeit als ein Jahr bedürfen der Schriftform. Ist diese nicht gewahrt, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 550 BGB). Für die Beendigung des Vertrages sind dann die gesetzlichen Kündigungsfristen anzuwenden. Ist die Schriftform nicht eingehalten, kann der Vermieter in der Regel auch nicht nachträglich den Abschluss eines schriftlichen Vertrages verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der aus anderen Gründen unwirksame Mietvertrag eine so genannte salvatorische Klausel enthält, wonach der Vertrag nach seinem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen ist, dass die Parteien verpflichtet sein sollen, den Vertrag so durchzuführen, als wäre die unwirksame Bestimmung durch eine ihr sinngemäß am besten entsprechende, gültige ersetzt worden.
Eine derartige Regelung bezweckt lediglich die Schließung der durch die Nichtigkeit einzelner vertraglicher Regelungen entstandenen Lücken. Dadurch wird jedoch kein einklagbarer Rechtsanspruch des Vermieters zum Abschluss eines neuen, formwirksamen Vertrages begründet.
Urteil des BGH vom 25.07.2007
Aktenzeichen: XII ZR 143/ 05
ZAP EN-Nr. 727/2007